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Hannover, im August 2005. Mit Unterstützung der Bundesländer will die Bundesregierung im Herbst 2005 eine situationsabhängige Winterreifenpflicht einführen. Nach Auskunft des Bundesverkehrsministeriums haben sich die zuständigen Verkehrs- und Rechtsexperten auf Bundes- und Länderebene darauf verständigt, im Rahmen einer umfassenden Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch den Paragraphen 2 Absatz 3a neu zu formulieren. Nach dem aktuellen Zeitplan wird der Bundesrat in seiner Sitzung am 23. September folgende Neufassung des Paragraphen verabschieden: Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern fährt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen. Besonders wichtig: Verstöße gegen die Pflicht, die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen, sollen künftig mit einem Bußgeld von 20 Euro für den Grundtatbestand geahndet werden. Behindert ein Winterreifenmuffel durch seine Zuwiderhandlung darüber hinaus den Verkehr, werden 40 Euro fällig. Allerdings will der Bund darauf verzichten, das Flensburger Konto des Verkehrssünders mit einem Punkt zu belasten. "Wir freuen uns sehr, dass der Gesetzgeber sich des Themas angenommen hat und sehen darin auch einen Erfolg unseres hohen Engagements in der Initiative PRO Winterreifen", kommentiert Ralf Hoffmann, Projektleiter StVO der Continental AG, die geplante Novelle. "Die Neufassung des Paragraphen 2 Absatz 3a ist sicher ein Schritt in die richtige Richtung, allerdings wirft die Formulierung noch einige rechtliche Fragen auf, die im Nachgang der Novelle zügig geklärt werden müssen, um den Autofahrern Rechtssicherheit zu geben." So könne ein Fahrzeughalter beispielsweise fragen, was der Gesetzgeber unter einer angemessenen Bereifung versteht und wie er sommerliche und winterliche Wetterverhältnisse definiert. Überaus interessant sei unter diesen Aspekten auch dieFrage, in welchem Maß die geplante Veränderung sich auf die Schadensregulierung der Versicherungen auswirke. Sollte der Bundesrat Ende September dem Entwurf zustimmen - worauf das Ergebnis einer von der Continental AG veranlassten Umfrage bei den zuständigen Ministerien der Bundesländer hindeutet - träte die Verordnung rund vier Wochen später in Kraft. Mit der Novellierung betont der Gesetzgeber die bereits bestehende Pflicht, die Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs den jeweiligen Wetterverhältnissen anzupassen. Dadurch will er in erster Linie dem Missstand begegnen, dass bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen Fahrzeuge mangels geeigneter Bereifung liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen. Fachleute sprechen in diesem Fall von einer situationsbedingten Winterreifenpflicht. Ausdrücklich klargestellt werden soll nach Informationen aus dem Bundesverkehrsministerium auch die Pflicht jedes Autofahrers, bei plötzlich eintretenden winterlichen Wetterverhältnissen auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu verzichten, sollte sein Fahrzeug über keine ausreichende Winterausrüstung verfügen. "Die Novelle wird dazu beitragen, die Sicherheit auf unseren Straßen zu erhöhen", ist Ralf Hoffmann überzeugt. Denn die Auto-Industrie bringe seit Jahren Fahrzeuge hervor, die immer schwerer werden und gleichzeitig immer schneller fahren können. "In diesem Kontext ist eine vernünftige, auf die Erfordernisse der kalten Jahreszeit abgestellte Bereifung ein absolutes Muss".
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