Meldepflicht von Wertpapiergeschäften nach § 15a WpHG
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Mitglieder des Aufsichts- und des Geschäftsführungsorgans einer börsennotierten Gesellschaft sowie Personen, die in dieser Gesellschaft Führungsaufgaben wahrnehmen, sind verpflichtet, Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäfte in Aktien und anderen börsennotierten Wertpapieren, die von dieser Gesellschaft bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften ausgegeben worden sind, offen zu legen, sofern der Gesamtwert der innerhalb eines Jahres getätigten Geschäftes € 5.000 übersteigt. Ferner unterliegen der Mitteilungspflicht auch deren Ehepartner, eigetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder und deren Verwandte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäfts seit mindestens einem Jahr im selben Haushalt leben. |