Verhaltenskodex – Interessenkonflikte
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Aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Interessenkonflikte sind unbedingt zu vermeiden. Für den Fall, dass sich ein solcher anbahnen sollte, hat der Mitarbeiter dies unverzüglich dem Vorgesetzten oder dem verantwortlichen Personalleiter mitzuteilen. Beteiligungen und private wirtschaftliche Interessen Kein Konzernmitarbeiter darf im Firmennamen Geschäfte mit Unternehmen tätigen, an denen er selbst, unmittelbare Familienangehörige oder Lebenspartner beteiligt sind. Dementsprechend unzulässig ist, dass Mitarbeiter ihre privaten wirtschaftlichen Interessen irgendwelcher Art zum Schaden von Continental ausnutzen. Alle diesbezüglichen Fakten bzw. jegliche familiären oder persönlichen Verhältnisse, die den Anschein der Entscheidungsbeeinflussung haben könnten, sind dem Vorgesetzten oder dem verantwortlichen Personalleiter mitzuteilen. Private Inanspruchnahme von Geschäftspartnern Um eine Interessenkollision zwischen Unternehmen und Privatbereich auszuschließen, dürfen Unternehmensangehörige Geschäftspartner, die in enger Beziehung zum jeweiligen Aufgabengebiet stehen, für private Zwecke grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen. Ausnahmen sind mit dem Vorgesetzten bzw. dem verantwortlichen Personalleiter abzustimmen. Annahme von Geschenken/Zuwendungen und Vorteilen Mitarbeiter, deren unmittelbare Familienangehörige oder Lebenspartner, dürfen von Personen oder Unternehmen, mit denen geschäftliche Beziehungen bestehen, keinerlei (Geld-) Geschenke oder Vorteile annehmen. Geringe Zuwendungen und Gefälligkeiten müssen im Rahmen des Üblichen bleiben. Alle Mitarbeiter sind aufgefordert, ihren Vorgesetzten über empfangene Geschenke, die mehr als nur Symbolcharakter haben, in Kenntnis zu setzen. Vertrauliche Informationen Konzern-Mitarbeiter dürfen keine Informationen über Geschäftsentwicklungen vertraulicher Natur offenbaren, die sie im Laufe ihrer Tätigkeit erlangt haben. Sie dürfen Vorteile aus solchen Informationen weder für sich noch für ihre Freunde oder Verwandten ziehen. Private/geschäftliche Aufwendungen Für Aufwendungen, bei denen sich Geschäftliches und Privates so vermischen, dass eine genaue Trennung schwierig ist, sollten die Kosten insbesondere auch für Geschenke und Bewirtungen privat übernommen werden. Nutzung von Firmeneigentum Konzerneigene Anlagen und Geräte sowie die Arbeitszeit der Mitarbeiter dürfen nur dann für konzernfremde Interessen genutzt werden, wenn die vorherige Genehmigung des Vorgesetzten vorliegt. Nebentätigkeiten Es ist vertraglich zu gewährleisten, dass Nebentätigkeiten von Betriebsangehörigen nicht zum Schaden des Unternehmens ausgenutzt werden. |